Allgemeine Geschäftsbedingungen der ELEVARO FlexCo, FN
628265w
1. Geltung
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
(ELEVARO FlexCo) und natürlichen und juristischen
Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft (unabhängig vom Vertragstyp) und der
Anbahnung desselben sowie gegenüber
unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen
Geschäfte und deren Anbahnung, selbst wenn im
Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug
genommen wurde. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn dies
ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart wird.
2. Wird in einzelnen Bestimmungen dieser AGB der Begriff
„unternehmerischer Kunde“ verwendet, so gilt die
betreffende Bestimmung nur für solche Kunden, die nicht
Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz
(kurz KSchG) sind. Umgekehrt gelten Bestimmungen, in
welchen auf Verbraucher Bezug genommen wird, nur für
solche Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG
sind.
3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB. Der Kunde unterwirft sich jedenfalls mit der
Annahme der Lieferung bzw mit unserer Werk-/
Dienstleistungsausführung der Geltung der
gegenständlichen AGB, sofern wir auf diese im Zuge der
Vertragsgespräche oder des Vertragsabschlusses
ausdrücklich oder konkludent hingewiesen haben.
4. Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden
werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, und zwar
unabhängig davon, ob wir diese kannten oder nicht oder
ihrer Geltung ausdrücklich widersprochen haben oder
nicht.
5. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt jeweils die
bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, die
auf unserer Homepage (www.elevaro.net) abrufbar ist.
2. Angebot/Vertragsabschluss, Kostenvoranschläge, Konzept/
Ideenschutz
1. Unsere Angebote sind unverbindlich, und zwar auch
dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige
Spezifikationen mitgeteilt werden; Auskünfte,
Lösungsvorschläge, Beschreibungen, Proben, Muster
etc. von uns sind ebenso ohne Gewähr. Der
Vertragsabschluss kommt erst mit Zugang einer
schriftlichen Auftragsbestätigung oder einer sonstigen auf
den Vertragsabschluss gerichteten verbindlichen
Erklärung von uns oder mit der Durchführung der
Leistung zustande, falls eine solche schriftliche
Auftragsbestätigung unterbleibt.
2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. In Katalogen, Prospekten, Produktdatenblättern,
Handbüchern, Zeichnungen, Abbildungen, sonstige
Darstellungen, Anzeigen, Werbeaussendungen,
Newslettern, im Internet (Homepage, soziale Netzwerke
etc.) oder anderen Informations- oder Werbematerialien
enthaltene Angaben über vertragsgegenständliche
Produkte und Leistungen, gleichgültig ob diese von uns
selbst, dem Hersteller oder von Dritten stammen, gelten
nur dann als vereinbart, wenn sie in der schriftlichen
Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen verbindlichen
Erklärung von uns gegenüber dem Kunden zum
Vertragsinhalt erklärt werden. Legt der Kunde solche
Informations- oder Werbematerialien seiner Entscheidung
zu Grunde, hat er dies uns gegenüber offenzulegen,
damit wir zu ihrer Richtigkeit Stellung nehmen können.
4. Vorschläge des unternehmerischen Kunden zum
Abschluss eines Rechtsgeschäftes stellen ein ihn
bindendes Angebot dar, wenn sie die Ware oder Leistung
bestimmt genug beschreiben. Der unternehmerische
Kunde ist an ein solches Angebot mindestens 14 Tage,
nachdem es uns zugegangen ist, gebunden.
5. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung
des Kunden ab, so gilt die Abweichung als genehmigt,
wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von 7 Werktagen
nach ihrem Empfang, spätestens aber bei Erbringung der
Leistung widerspricht. Gegenüber dem Verbraucher gilt
dies nur dann, wenn wir ihn auf die Bedeutung seines
Verhaltens besonders hingewiesen und ihm zur Abgabe
einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist
eingeräumt haben.
6. Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist,
werden Kostenvoranschläge ohne Gewähr erstellt. Ist der
Kunde ein Verbraucher, so gilt dies nur dann, wenn wir
vor Erstellung des Kostenvoranschlages darauf, dass für
die Richtigkeit des Kostenvoranschlages nicht
gewährleistet werden kann, ausdrücklich hingewiesen
haben.
7. Erweist sich bei einem unverbindlichen
Kostenvoranschlag eine Überschreitung von mehr als 15
% unvermeidlich, so werden wir den Kunden informieren.
Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag
gegen Bezahlung der bisher von uns erbrachten
Leistungen zurückzutreten. Überschreitungen bis 15 %
gelten vom Kunden jedenfalls als akzeptiert.
8. Hat der Kunde uns zu einer Konzepterstellung vor
Abschluss des Hauptvertrages eingeladen, kommt
dadurch ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“) zu
Stande, auf welches diese AGB ebenfalls anwendbar
sind.
9. Für die im Rahmen des Pitching-Vertrages präsentierte
Ideen (insb. Schlagwörter, Texte, Grafiken, Illustrationen,
usw) haben wir ein ausschließliches Nutzungsrecht. Der
Kunde hat jede Verwendung, Verwertung oder Nutzung
zu unterlassen; gleichgültig, ob die Idee im Rahmen des
Urheberrechts geschützt ist oder noch keine Werkhöhe
erreicht hat. Sofern der Kunde der Meinung ist, dass die
von uns präsentierten Ideen, bereits öffentlich bekannt
waren oder vom Kunden selbst bereits entwickelt worden
sind, so hat er uns binnen 14 Tagen nach dem Tag der
Präsentation unter Anführung von Beweismitteln, die die
zeitliche Zuordnung erlauben, dies bekannt zu geben.
10. Werden vom Kunden entgegen der voranstehenden
Bestimmung dennoch Ideen aus dem Pitching-Vertrag
verwertet, verwendet oder sonst genutzt, gesteht der
Kunde damit unsere Verdienstlichkeit zu und wir haben
Anspruch auf Abgeltung der erbrachten
Konzepterarbeitungsleistungen entsprechend der zu
diesem Zeitpunkt allgemein gültigen Stundensätze für
unsere Leistungen.
3. Preise
1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis
zu verstehen und gelten für den Zeitpunkt des
Zustandekommens des Rechtsgeschäftes (Datum
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder – bei
deren Unterbleiben – Beginn der Ausführung der
Lieferung bzw der Leistung).
2. Unsere Leistungen werden stets entgeltlich erbracht.
Wurde für eine Leistung kein Preis vereinbart, so haben
wir Anspruch auf angemessenes Entgelt auf Basis des
tatsächlichen Sach- und Zeitaufwands. Gleiches gilt auch
für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden. Für die
Lieferung von Kleinstmengen und die Erbringung von
kleinen Leistungen erfolgt die Verrechnung von
Zuschlägen zur Abgeltung des Mehraufwandes.
3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die gesetzliche
Umsatzsteuer wird zu den Preisen daher hinzugerechnet.
Reise- und Nächtigungskosten, Barauslagen, Diskont-
und Bankspesen sowie sonstige Nebenkosten sowie alle
im Zusammenhang mit der Errichtung oder Durchführung
des Vertrages anfallenden Kosten, Gebühren und
Steuern sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten
des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als
Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet,
wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.
4. Für von uns während der Normalarbeitszeit erbrachte
Leistungen stehen uns die in den jeweils geltenden
Preislisten festgelegten Stundensätze zu. Nach
Zeitaufwand abzurechnende Leistungen werden in
Einheiten von 15 Minuten erfasst. Reisezeiten gelten als
Arbeitszeiten und werden in gleicher Höhe wie diese
abgerechnet.
5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des
Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest 3 % hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz,
Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen seit
Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung
erfolgt im Ausmaß der Lohnkostenerhöhung.
6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt
dadurch eine Anpassung der Entgelte, wobei sowohl eine
Entgeltsenkung als auch eine Entgelterhöhung eintreten
kann. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde
gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei
Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts
gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses
gemäß Punkt 3.6 nur dann, wenn die Leistung erst nach
Ablauf von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu
erbringen ist, es sei denn, es wurde einzelvertraglich
anderes vereinbart.
4. Beigestellte Geräte oder Materialen
1. Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien
sind nicht Gegenstand von Gewährleistung oder einer
sonstigen Haftung von uns.
2. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen
liegen in der Verantwortung des Kunden, alle dadurch
entstandenen Schäden und Kosten gehen zu Lasten des
Kunden.
5. Zahlung
1. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt
grundsätzlich zum Monatsende. Wir haben das Recht,
Anzahlungen oder Teilzahlungen zu verrechnen oder eine
Sicherstellung der Zahlung zu verlangen, wenn
berechtigte Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder
Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.
2. Wird über das Vermögen des Kunden ein
Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Insolvenzmasse
hinsichtlich sämtlicher von uns zu erbringender
Leistungen zur Vorausleistung verpflichtet. Wir sind daher
berechtigt, unverzüglich alle von uns zu erbringenden
Leistungen bis zu unserer vollständigen Bezahlung
auszusetzen. Wird die Vorauszahlungsrechnung trotz
schriftlich gesetzter, mindestens zweiwöchiger Nachfrist
nicht bezahlt, sind wir berechtigt, den Vertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich vorzeitig
aufzulösen.
3. Werden gegen eine von uns gelegte Rechnung binnen
vier Wochen keine begründeten Einwendungen schriftlich
erhoben, so gilt diese jedenfalls als genehmigt.
Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nur, wenn er auf
die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen
und ihm zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine
angemessene Frist eingeräumt wurde.
4. Die von uns gelegten Rechnungen sind, sofern in der
Rechnung nichts anderes angegeben ist, innerhalb von
10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf das in
der Rechnung bezeichnete Konto zu überweisen. Die
Zahlung des unternehmerischen Kunden ist nur dann als
rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag
spätestens am Fälligkeitstag einlangt oder unserem
Bankkonto gutgeschrieben wird und wir auch
unbeschränkt über die Bankgutschrift verfügen können.
Bei der Zahlung durch einen Verbraucher genügt es
hingegen, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit
der Rechnung den Überweisungsauftrag erteilt.
Zahlungen an Vertreter, Zusteller oder sonstige Dritte
oder auf andere Bankverbindungen befreien den Kunden
nicht von seiner Zahlungspflicht, es sei denn, wir haben
einer solchen Zahlung ausdrücklich und schriftlich
zugestimmt.
5. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Vereinbarung.
6. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf
Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
7. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß §
456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu
berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz p.a. zu
berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir
einen Zinssatz iHv 5% p.a.
8. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden
jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
9. Wir sind berechtigt, im Fall des Zahlungsverzuges unsere
Leistungen auszusetzen oder die (teilweise) Auflösung
des Vertrages zu begehren. Kommt der
unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so
sind wir außerdem berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung
durch den Kunden einzustellen.
10. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für
bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den
Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit
sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
11. Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden
Zahlungen des Kunden jeweils auf die älteste Forderung
angerechnet. Bezogen auf die einzelnen Forderungen
werden zuerst die mit der Betreibung der Forderung
verbundenen Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das
Kapital getilgt.
12. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur
insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt
oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als
Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei
Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
13. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte
Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der
Rechnung zugerechnet.
14. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der
Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung
von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von bis zu €
40,00, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung steht. Darüber hinaus hat der
Kunde auch alle anderen durch den Verzug entstehenden
Schäden und Aufwendungen, insbesondere die Kosten
außergerichtlicher und gerichtlicher Betreibungs- und/
oder Einbringungsmaßnahmen (z.B. der Einschaltung
von Rechtsanwälten, Inkassobüros,
Kreditschutzverbänden etc.) zu bezahlen, soweit diese
Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder
Einbringung der Forderung notwendig sind.
15. Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlungen wegen nicht
vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurück
zu halten.
6. Bonitätsprüfung
Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass
unsererseits eine Anfrage an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände erfolgen kann. Weiters erfolgt die
ausdrückliche Einwilligung des Kunden, dass im Fall seines
Zahlungsverzuges sein Name, gegebenenfalls das
Geburtsdatum und das Geschlecht, die Anschrift und der Beruf
sowie der offene Saldo und die Mahndaten der
Warenkreditevidenz durch uns übermittelt und an andere
Warenkreditgeber zugänglich gemacht werden.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen
hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem
Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder
der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder
Erfahrung kennen musste. Der Kunde ist verpflichtet uns
alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen
Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und
uns von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu
geben, die für die Ausführung des Auftrages von
Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während unserer
Tätigkeit bekannt werden.
2. Der Kunde sichert zu, dass alle von ihm übergebenen
Softwareprodukte und Datenträger keine Viren oder
ähnliche schädliche Programme enthalten und daraufhin
anhand eines zum Zeitpunkt der Übergabe aktuellen
Virenschutzes überprüft sind.
3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach,
ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit –
unsere Leistung nicht mangelhaft.
4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf
seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im
Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der
Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische
Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches
Wissen verfügen musste.
5. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben
können bei uns angefragt werden.
6. Dem Kunden stehen für die Erfüllung seiner
Mitwirkungspflichten keine Entgeltansprüche zu.
8. Leistungsausführung
1. Dem Kunden zumutbare Änderungen bzw.
Abweichungen von der von uns zu erbringenden
Leistung, insbesondere weil diese geringfügig und
sachlich gerechtfertigt sind, gelten als vorweg genehmigt.
2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen
auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des
Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um
einen angemessenen Zeitraum.
3. Begehrt der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,
stellt dies eine Vertragsänderung dar, welche unsere
Zustimmung benötigt. Hierdurch können Überstunden
notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung
der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und
erhöht sich das Entgelt entsprechend in angemessenen
Umfang.
9. Leistungsfristen und Termine
1. Ist kein genauer Zeitpunkt/Zeitraum vereinbart, zu dem
wir unsere Leistungen erbringen müssen, so gilt eine
Erfüllung binnen angemessener, mindestens 14-tägiger
Frist als vereinbart.
2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt,
Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht
verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder
sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in
unserem Einflussbereich liegen, um jenen Zeitraum,
während dessen das entsprechende Ereignis andauert.
Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf
Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine
Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende
Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
4. Wir sind berechtigt 1,5 % des Rechnungsbetrages je
begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu
verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur
Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon
unberührt bleibt.
5. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren
Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. Ebenso handelt es
sich bei Lieferfristen um „Circa“-Angaben. Der Lauf von
Lieferfristen beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages,
jedoch – unbeschadet uns darüber hinaus zustehender
weiterer Rechte – niemals vor Leistung der vom Kunden
bei Vertragsabschluss zu leistenden Zahlung; ist der
Kunde mit weiteren bis zum Ablauf der Lieferfrist fälligen
Zahlungen in Verzug, wird die Lieferfrist bis eine Woche
nach Eingang der betreffenden Zahlungen gehemmt.
6. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem
Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest
14 Tagen zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich
(von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Androhung
des Rücktritts zu erfolgen.
10. Leistungsumfang
1. Grundlage für unsere Leistungen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die wir aufgrund der uns zur
Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen
ausarbeiten bzw der Kunde zur Verfügung stellt. Die
Leistungsbeschreibung ist auf Vollständigkeit und
Richtigkeit zu überprüfen und schriftlich freizugeben.
Sollte keine Leistungsbeschreibung erfolgen gilt der
Leistungsumfang laut schriftlichen Angebot.
2. Später auftretende Änderungswünsche des Kunden
führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen.
Wir legen für die gewünschten Änderungen ein
Zusatzangebot allenfalls mit einem Zeitplan. Dieses
Angebot muss vom Kunden schriftlich bestätigt werden.
Eine Zusatzleistung kann auch konkludent beauftragt
werden, wenn diese auf Kundenwunsch erfolgt und wir
mit der Ausführung beginnen und der Kunde nicht
schriftlich widerspricht.
3. Wird von uns zur Umsetzung des Auftrages eine
lizenzierte Software von Dritten verwendet, bestätigt der
Kunde die Kenntnis der Lizenzbedingungen der Software.
Wir leisten für die Funktionalität und die Fehlerfreiheit der
Software keine Gewähr. Allfällige Ansprüche gegen den
Hersteller treten wir an den Kunden ab.
4. Wir sind berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen,
sich der Unterstützung Dritter zu bedienen oder die
Leistungen zu substituieren. Dritte werden nicht als
unsere Erfüllungsgehilfen tätig.
5. Wir weisen darauf hin, dass die Anbieter von Social-
Media-Kanälen es sich in den Nutzungsbedingungen
vorbehalten, Werbeanzeigen und –auftritte aus beliebigen
Grund abzulehnen oder zu entfernen Es besteht daher
das Risiko, dass Werbeanzeigen und –auftritte grundlos
entfernt werden. Wir arbeiten nach bestem Wissen auf
Grundlage der Nutzungsbedingung der Anbieter, welche
der Kunde auch ausdrücklich anerkennt. Wir haften
jedoch aus den dargelegten Gründen nicht dafür, dass
die beauftragten Werbeanzeigen und –auftritte jederzeit
abrufbar sind oder nicht gelöscht werden.
6. Wir sind nicht verpflichtet Dateien, Datenträger und Daten
mit Erstellercodes herauszugeben. Auf Wunsch des
Kunden kann aufgrund einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung sowie zusätzlicher Vergütung einer
Herausgabe erfolgen.
7. Die Leistungen sind grundsätzlich teilbar. Eine rechtliche
Überprüfung auf Gesetzeskonformität ist nicht Teil des
Auftrages und obliegt ausschließlich dem Kunden.
11. Annahmeverzug
1. .Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er länger als
2 Wochen die Annahme verweigert oder im Verzug mit
Vorleistungen oder sonstigem ist und er trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung
der ihm zuzurechnenden Umstände sorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern.
2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen
wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15
% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die
Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im
Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens, welcher
auch den entgangenen Gewinn umfasst, ist zulässig.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn
es im Einzelfall ausgehandelt wird.
12. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferten oder sonst übergebenen
Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum. Zu jenen Ansprüchen, die
vollständig zu bezahlen sind, gehören zusätzlich zu dem
für die eigentliche Leistung geschuldeten Entgelt auch
alle Nebenforderungen, wie zum Beispiel Zinsen, Kosten
und Aufwandsersatzansprüche. Werden die Forderungen
in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das
vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden
höchsten Saldo.
2. Vor vollständiger Bezahlung unserer Ansprüche im Sinne
des Punktes 12.1 ist eine Weiterveräußerung nur
zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe
des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt
gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im
Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
unseres Kunden gegen den Käufer bereits jetzt als an
uns abgetreten.
3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung unserer
Ansprüche im Sinne des Punktes 12.1 in seinen Büchern
und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken
und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über
Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und
Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur
Verfügung zu stellen.
4. Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an
den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem
Kunden untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum
stehenden Waren gepfändet oder von sonstigen
Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das
Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum
hinzuweisen und uns spätestens innerhalb von 24
Stunden davon zu informieren. Wird über das Vermögen
des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gilt der
letzte Satz sinngemäß und ist der Insolvenzmasse die
Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum stehenden
Waren mit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung
untersagt.
5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die
Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber
Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur
ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung
des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist
und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben.
6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware
soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies bei
Gefahr im Verzug oder nach angemessener
Vorankündigung.
7. Punkt 5.11 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes.
8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt
nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird.
9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und
bestmöglich verwerten.
13. Schutzrechte Dritter
1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen
bei und werden diesbezüglich Schutzrechte Dritter
geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung
des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis
zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den
Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer
die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
2. Der Kunde hat von ihm bereitgestellt oder selbst
eingegebene Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere
wettbewerbs-, marken-, urheber-, datenschutz- und
verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.
3. Der Kunde hält uns diesbezüglich in jedem Fall schad-
und klaglos.
4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für
allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
zu verlangen.
5. Für Arbeitsergebnisse, welche wir nach
Kundenunterlagen (Zeichnungen, Modelle oder sonstige
Spezifikationen, etc) herstellen, haftet ausschließlich der
Kunde dafür, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter
verletzt werden. Die voranstehenden Bestimmungen
gelten sinngemäß.
14. Unser geistiges Eigentum
1. Pläne, Skizzen, Texte, Bilder, Kostenvoranschläge und
sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch
unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges
Eigentum. Der Kunde erhält nach vollständiger
Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht
ausschließliches, nicht übertragbares, nicht
lizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die
Arbeitsergebnisse zum eigenen Gebrauch zu Nutzen.
Sämtliche sonstigen Rechte verbleiben bei uns.
2. Durch Mitwirkung des Kunden bei der Erstellung des
Projektes werden keine Rechte über die im
gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
Jede Verletzung des Urheberrechtes zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem
solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
3. Die Verwendung der Arbeitsergebnisse außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zurverfügungstellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen
– gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Zustimmung.
4. Wird dem Kunden eine Software zur Verfügung gestellt,
deren Lizenzinhaber ein Dritter ist, so richtet sich die
Einräumung des Nutzungsrechts nach den
Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers und verpflichtet
sich der Kunden diese einzuhalten und uns diesbezüglich
schad- und klaglos zu halten.
5. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen
Wissens Dritten gegenüber.
15. Gewährleistung
1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere
Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen
Kunden ein Jahr ab Übergabe.
2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch, wenn der
Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht
übernommen hat, dieses im Echtbetrieb einsetzt, eine
gesetzte Frist zur Abnahme ungenützt verstreichen lässt
oder ein Annahmeverzug im Sinne des Punktes 11.
vorliegt. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und
bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin
fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
3. Voraussetzungen für eine allfällige Mängelbehebung ist,
dass der Kunde den Mangel schriftlich beschreibt,
erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt und kein
Eingriff durch den Kunden oder einem ihm
zuzurechnenden Dritten erfolgt ist.
4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels
stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
behauptenden Mangels dar.
5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit zu
ersetzen.
7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,
dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits
vorhanden war.
8. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische
Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach
Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder
feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 5
Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser
angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die
Ware als genehmigt.
9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist
vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht
unzumutbar ist.
10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung
oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es
sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel
handelt.
11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen
Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur
für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
12. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk
zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn
dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der
Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert.
13. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mängelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
14. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und/
oder Schäden, sei es aus Nichterfüllung,
Schlechterfüllung oder Verzug, die auf eine oder mehrere
der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
1. a) Die technischen Anlagen/Betriebsmittel des
Kunden sind nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder nicht kompatibel;
2. b) ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung
durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte
Dritte;
3. c) Nichtbefolgen von Anleitungen etc;
4. d) Verstöße gegen die den Kunden treffenden
Mitwirkungs-, Unterstützungs- und sonstigen
Pflichten;
5. e) Fälle höherer Gewalt sowie alle sonstigen
Ursachen, die außerhalb des Einflussbereiches oder
der Sphäre von uns sind.
16. Haftung
1. Wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug,
Schlechterfüllung etc. haften wir für Schäden gegenüber
unternehmerischen Kunden nur dann, wenn uns Vorsatz
oder krass grobe Fahrlässigkeit trifft und auch die
sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die
Zurechnung des Schadens an uns vorliegen.
Ausgenommen davon ist die nach dem Gesetz nicht
abdingbare Haftung, insbesondere für fehlerhafte
Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz. Der
Haftungsausschluss gilt gleichermaßen für Leistungen
von uns beauftragten Dritten oder sonstigen
beigezogenen Personen. Der Kunde verpflichtet sich
sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere DSGVO, DSG, eCommerce-Gesetz und
TKG, einzuhalten. Eine rechtliche Überprüfung der von
uns ausgearbeiteten Leistungen obliegt ausschließlich
dem Kunden und wird jegliche Haftung diesbezüglich
ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schädigung und
Missbrauch durch Dritte (Hacker-Angriffe, eingeschleuste
Schad-Software).
2. Regressansprüche des unternehmerischen Kunden uns
gegenüber (insbesondere nach § 933b ABGB) werden im
gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Ferner
sind mittelbare Schäden – wie beispielsweise
entgangener Gewinn, Kosten einer
Betriebsunterbrechung, Datenverlust oder Ansprüche
Dritter – ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Gegenüber Verbraucher gilt Punkt 16.1 mit der
Einschränkung, dass unsere Haftung lediglich bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.
4. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung
beschränkt mit dem Nettoauftragswert, maximal jedoch
dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
5. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens
an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen
haben.
6. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden
sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab
Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend
zu machen. Verletzt der unternehmerische Kunde die ihn
nach Punkt 15.8 treffenden Untersuchungs- und/oder
Rügepflichten, so erlöschen auch seine
Schadenersatzansprüche.
7. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen
unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
aufgrund von Schädigungen, die diese dem Kunden –
ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden
– zufügen.
8. Unsere Haftung ist außerdem ausgeschlossen für
Schäden, die auf einem oder mehreren der in Punkt
15.14 genannten Umstände beruhen, sowie für mittelbare
Schäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielte
Ersparnisse, Zinsverluste, Nutzungs- und
Produktionsausfälle sowie daraus resultierende Kosten,
Folgeschäden und ähnliches.
9. Die in den voranstehenden Punkten enthaltenen
Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schäden, die
aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten, positiver
Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder
sonstigem Rechtsgrund resultieren, sowie für
Mangelfolgeschäden.
10. Der unternehmerische Kunde ist für das Vorliegen
sämtlicher Voraussetzungen für Gewährleistungs-,
Schadenersatz- und/oder sonstige Ansprüche gegen uns,
einschließlich des Vorliegens von krass grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweispflichtig.
11. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder
zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen
kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme
der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere
Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden
durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). Der Kunde
als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung
abzuschließen und uns hinsichtlich allfälliger
Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.
12. Bei einem Ausfall einer Veranstaltung durch Krankheit
oder Unfall des Referenten oder sonstigen
unvorhergesehenen Ereignissen höherer Gewalt besteht
kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung,
Ersatz für entstandenen Aufwand. Reine
Vermögensschäden und sonstige Ansprüche sind
ausgeschlossen.
17. Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische
Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom
Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18. Allgemeines
1. Soweit der vorliegende Vertrag keine Regelung enthält
und diese auch nicht durch Auslegung des
Vertragswillens gewonnen werden kann, ist
ausschließlich materielles österreichisches Sachrecht
unter Ausschluss nationaler und internationaler
Verweisungsnormen anwendbar.
2. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Linz.
3. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns
und dem unternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige
Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser
seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen
Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat; dies gilt nicht
für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
4. Soweit gesetzlich zulässig verzichtet der
unternehmerische Kunde darauf, das Rechtsgeschäft/den
Vertrag wegen Irrtums oder sonstigen Gründen ganz oder
teilweise anzufechten.
5. Die Abtretung von anderen Ansprüchen als
Geldforderungen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir
sind berechtigt, unsere Forderungen zu
Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.
6. Wir sind berechtigt, uns erteilte Aufträge teilweise oder
zur Gänze an Dritte weiterzugeben. Am
Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden ändert
sich dadurch nichts.
7. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass
die den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten
insoweit (im Sinne des Datenschutzgesetzes) verarbeitet,
überlassen oder übermittelt werden, als dies zur Erfüllung
des Vertrages notwendig, zweckmäßig oder gesetzlich
vorgesehen ist. Unter diesen Umständen erklärt der
Kunde ausdrücklich sein Einverständnis, dass seine
Daten von uns automationsgestützt gespeichert und
verarbeitet werden.
8. Der Schriftform im Sinne dieses Vertrages wird, sofern im
Einzelfall nicht anderes festgelegt ist, auch durch Telefax
genügt.
9. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift,
seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen
hat uns der Kunde umgehend schriftlich bekannt zu
geben. Schriftliche Mitteilungen an die jeweils andere
Partei gelten jedenfalls als bewirkt, wenn sie an die
jeweils zuletzt genannte Adresse erfolgt sind.
10. Wir sind berechtigt die Zusammenarbeit sowie die
Ergebnisse der Zusammenarbeit mit dem Kunden aktiv
als Referenz zu verwenden und insbesondere auf der
eigenen Webseite als Hyperlink bereitzustellen und in der
eigenen Kommunikation zu erwähnen.